BSG 162.11]). Die Beschwerdeführer sind durch Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung, mit welcher das Polizeikommando angewiesen wurde, ihre Namen bekannt zu geben, bzw. durch die implizit verweigerten Schutzmassnahmen unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die fristund formgerechte Beschwerde ist einzutreten. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführer nicht namentlich bekannt sind, ändert daran ebenso wenig wie der Umstand, dass sie die im Beschwerdeverfaren zu den Akten gereichten Anwaltsvollmachten nicht mit ihren Namen unterzeichnet haben.