Mit Verfügung vom 24. April 2019 wurde der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 7. Mai 2019 auf das Einreichen einer Stellungnahme. C.________ (Straf- und Zivilkläger/Beschuldigter 2; nachfolgend der Einfachheit halber: Beschwerdegegner) beantragte in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2019 ein Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung. Ferner ersuchte er – wie schon zuvor im Beschwerdeverfahren BK 19 130 – um Erteilung der amtlichen Verteidigung bzw. eventualiter der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständigung durch Advokat D.__