- die Beschwerdeführer 1-4 bei parteiöffentlichen Einvernahmen optisch abzuschirmen (Art. 149 Abs. 2 lit. d StPO); 2. Eventualantrag: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 3. Verfahrensantrag: Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.