Soweit weitergehend (Antrag auf gerichtliche Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots) wurde die Beschwerde abgewiesen. 1.3 Gestützt auf die vorgenannte Weisung der Generalstaatsanwaltschaft verfügte die Staatsanwaltschaft am 8. April 2019, dass das Polizeikommando die Namen der am Einsatz beteiligten Polizeibeamten bekannt zu geben habe (Dispositiv-Ziffer 6). Hiergegen reichten vier namentlich nicht bekannte (von C.________ angezeigte)