Vor diesem Hintergrund beantragte sie gleichentags bei der Beschwerdekammer, dass das Beschwerdeverfahren in diesem Punkt als gegenstandslos abzuschreiben sei, unter Kostenfolgen zulasten des Kantons. Soweit die Rechtsverzögerung betreffend schloss sie auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenauflage an den damaligen Beschwerdeführer. Mit Entscheid vom 8. Mai 2019 schrieb die Beschwerdekammer das Verfahren soweit die Schutzmassnahmen betreffend ab. Soweit weitergehend (Antrag auf gerichtliche Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots) wurde die Beschwerde abgewiesen.