Am 4. April 2019 erteilte die Generalstaatsanwaltschaft der Staatsanwaltschaft die Weisung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Polizeikommando aufzufordern, die Namen der am Einsatz beteiligten Polizeibeamten bekannt zu geben, sowie den Beschwerdeführer bei allfälligen Einvernahmen mit den beteiligten Mitarbeitern der Sondereinheit uneingeschränkt zuzulassen. Vor diesem Hintergrund beantragte sie gleichentags bei der Beschwerdekammer, dass das Beschwerdeverfahren in diesem Punkt als gegenstandslos abzuschreiben sei, unter Kostenfolgen zulasten des Kantons.