Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 180 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Juli 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte Mitarbeitende Dezernat Enzian Nr. 1, 2, 3, 5, A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigte 1 / Beschwerdeführer C.________ v.d. Advokat D.________ Beschuldigter 2 / Straf- und Zivilkläger / Beschwerdegegner E.________ Beschuldigte 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern Gegenstand Schutzmassnahmen Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 8. April 2019 (O 18 4378) Erwägungen: 1. 1.1 Im Rahmen eines Polizeieinsatzes gegen den Betäubungsmittelhandel wurde C.________ am 26. Februar 2018 von einer Sondereinheit der Kantonspolizei des Kantons Bern (Enzian) vor dem Mc Donald‘s in F.________ (Ort) angehalten und festgenommen. Auf der Polizeiwache stellte sich anschliessend heraus, dass es sich bei ihm um eine falsche Zielperson gehandelt hat. In der Folge erstattete C.________ aufgrund angeblich erlittener Verletzungen Strafanzeige gegen die am Einsatz beteiligten Polizeibeamten und konstituierte sich als Privatkläger (Anzeige vom 5. April 2018). Am 17. April 2018 reichte die Polizei eine Strafanzeige gegen C.________ und dessen Ehefrau, E.________, ein. Ihnen wird (u.a.) Hinderung ei- ner Amtshandlung, evtl. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, vor- geworfen. C.________ soll sich der Anzeige zufolge bei der Anhaltung renitent und unkooperativ verhalten haben. Am 19. November 2018 vereinigte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die beiden Straf- verfahren. 1.2 Mit Verfügung vom 4. März 2019 hiess die Staatsanwaltschaft einen Antrag des Kommandant-Stellvertreters der Kantonspolizei Bern auf Anonymisierung und opti- sche Abschirmung der beschuldigten Polizeibeamten im Sinn von Schutzmass- nahmen gemäss Art. 149 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) gut. Gegen diese Verfügung erhob C.________ (nunmehr Privatkläger und Beschuldigter) am 18. März 2019 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde (Beschwerdever- fahren BK 19 130). Darin beantragte er u.a. die Aufhebung der verfügten Schutz- massnahmen und die Offenlegung der Identität der bisher geheim gehaltenen Mit- arbeiter der Kantonspolizei. Gleichzeitig machte er eine Verletzung des Beschleu- nigungsgebots geltend. Am 4. April 2019 erteilte die Generalstaatsanwaltschaft der Staatsanwaltschaft die Weisung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Polizeikommando aufzufordern, die Namen der am Einsatz beteiligten Polizeibe- amten bekannt zu geben, sowie den Beschwerdeführer bei allfälligen Einvernah- men mit den beteiligten Mitarbeitern der Sondereinheit uneingeschränkt zuzulas- sen. Vor diesem Hintergrund beantragte sie gleichentags bei der Beschwerde- kammer, dass das Beschwerdeverfahren in diesem Punkt als gegenstandslos ab- zuschreiben sei, unter Kostenfolgen zulasten des Kantons. Soweit die Rechtsver- zögerung betreffend schloss sie auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenauf- lage an den damaligen Beschwerdeführer. Mit Entscheid vom 8. Mai 2019 schrieb die Beschwerdekammer das Verfahren so- weit die Schutzmassnahmen betreffend ab. Soweit weitergehend (Antrag auf ge- richtliche Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots) wurde die Be- schwerde abgewiesen. 1.3 Gestützt auf die vorgenannte Weisung der Generalstaatsanwaltschaft verfügte die Staatsanwaltschaft am 8. April 2019, dass das Polizeikommando die Namen der am Einsatz beteiligten Polizeibeamten bekannt zu geben habe (Dispositiv-Ziffer 6). Hiergegen reichten vier namentlich nicht bekannte (von C.________ angezeigte) 2 Mitarbeiter des Dezernats Enzian (Mitarbeiter Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 5 [Be- schuldigte 1]; nachfolgend: Beschwerdeführer), verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________, am 18. April 2019 bei der Beschwerdekammer Beschwerde ein. Sie stellten folgende Anträge: 1. Hauptantrag: Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, - die Personalien der Beschwerdeführer 1-4 unter Ausschluss der Parteien und der Öffentlichkeit festzustellen (Art. 149 Abs. 2 lit. c StPO) und - die Beschwerdeführer 1-4 bei parteiöffentlichen Einvernahmen optisch abzuschirmen (Art. 149 Abs. 2 lit. d StPO); 2. Eventualantrag: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 3. Verfahrensantrag: Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 24. April 2019 wurde der Antrag auf Erteilung der aufschieben- den Wirkung gutgeheissen. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 7. Mai 2019 auf das Einreichen einer Stellungnahme. C.________ (Straf- und Zivilkläger/Beschuldigter 2; nachfolgend der Einfachheit halber: Beschwerdegegner) beantragte in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2019 ein Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Ab- weisung. Ferner ersuchte er – wie schon zuvor im Beschwerdeverfahren BK 19 130 – um Erteilung der amtlichen Verteidigung bzw. eventualiter der unentgeltli- chen Rechtspflege und Verbeiständigung durch Advokat D.________. Die Be- schuldigte 3, Ehefrau des Beschwerdegegners, hat sich innert Frist nicht verneh- men lassen. Die Beschwerdeführer reichten am 6. Juni 2019 eine Replik ein und hielten an ihren Anträgen fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführer sind durch Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung, mit welcher das Polizeikommando angewiesen wurde, ihre Namen bekannt zu geben, bzw. durch die implizit verweigerten Schutzmassnahmen unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführer nicht namentlich bekannt sind, ändert daran ebenso wenig wie der Umstand, dass sie die im Beschwerdeverfaren zu den Akten gereichten Anwaltsvollmachten nicht mit ihren Namen unterzeichnet haben. Müssten die Namen der Beschwerdeführer fürs Beschwerdeverfahren offen gelegt werden, würde dies nichts anderes bedeuten, als dass dies zu einem Zeitpunkt zu erfolgen 3 hätte, in welchem über den fraglichen Streitgegenstand noch nicht materiell und rechtskräftig entschieden wäre. Auch wenn die Beschwerdeführer der Beschwerdekammer nicht namentlich bekannt sind, ist doch davon auszugehen, dass sie Mitarbeiter des Dezernats Enzian sind und am Vorfall vom 26. Februar 2018 beteiligt waren. Dafür, dass die Beschwerde durch Strohmänner oder Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft eingereicht worden sein soll, bestehen keine Anhaltspunkte. 3. 3.1 Mit der Anordnung, wonach das Polizeikommando die Namen der am Einsatz be- teiligten Polizeibeamten bekannt zu geben habe, verweigerte die Staatsanwalt- schaft die am 28. September 2018 vom Kommandant-Stellvertreter der Kantonspo- lizei Bern beantragten Schutzmassnahmen. Mit Beschwerde verlangen die betrof- fenen Polizeibeamten nun einerseits, dass ihre Personalien unter Ausschluss der Parteien und der Öffentlichkeit festzustellen seien (Art. 149 Abs. 2 Bst. c StPO), andererseits, dass sie bei parteiöffentlichen Einvernahmen optisch abgeschirmt würden (Art. 149 Abs. 2 Bst. d StPO). 3.2 Die Beschwerdekammer hat sich in ihrem Entscheid BK 14 439 vom 7. Mai 2015 mit einem ähnlichen Sachverhalt befasst und sich eingehend mit der Thematik der Schutzmassnahmen gemäss Art. 149 StPO für Polizeibeamte der Sondereinheit Enzian auseinandergesetzt. Dabei hat sie festgehalten, dass eine Verweigerung der Personalienfreigabe lediglich unter Art. 149 Abs. 2 Bst. c StPO falle (Feststel- lung der Personalien unter Ausschluss der Parteien und der Öffentlichkeit) und nicht etwa unter die Anonymisierung im Sinn von Art. 149 Abs. 2 Bst. a StPO. Fer- ner gelangte sie zum Schluss, dass operative Bedürfnisse der Polizei allein für die Anordnung von Schutzmassnahmen nicht genügen würden. Die gemäss Art. 149 Abs. 1 StPO für die Anordnung von Schutzmassnahmen erforderliche erhebliche Gefahrenlage müsse sich aus der individuell-konkreten Situation ergeben und von am Verfahren beteiligten Personen oder deren Umfeld ausgehen, unabhängig da- von, um welche konkreten Schutzmassnahmen es gehe. Die im Rahmen von An- onymitätszusicherungen für verdeckte Ermittler ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie des Bundesgerichts (BGE 139 IV 265) bzw. die dort aufgestellten Anforderungen an die Gefahrenlage würden für alle Schutzmassnahmen gelten. Der Vollständigkeit wegen wird an dieser Stelle der Entscheid BK 14 439 vom 7. Mai 2015 auszugsweise wiedergegeben: 4.1 Die Strafprozessordnung sieht zugunsten von gefährdeten Personen besondere Schutzmass- nahmen vor. Sie liegen einerseits im Interesse der Wahrheitsfindung und im Interesse einer wirksamen Strafverfolgung, andererseits dienen sie dem Schutz gewisser Personen (WEHREN- BERG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2014, Art. 149 N 3). In dem Sinn hält Art. 149 Abs. 1 StPO fest, dass die Verfahrensleitung geeignete Schutzmassnahmen trifft, wenn Grund zur Annahme besteht, ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Ver- fahren sich oder eine Person, die mit ihm in einem verwandtschaftlichen Verhältnis (i.S.v. Art. 168 StPO) steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren 4 Nachteil aussetzen. Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung zählt mögliche Schutzmassnahmen exemplarisch auf: […] […] 4.6 Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO sieht vor, dass die Parteien Anspruch haben, ungeschmälert an Ver- fahrenshandlungen teilnehmen zu können (WEHRENBERG, a.a.O., Art. 149 N 23). Gemäss Art. 143 Abs. 1 lit. a StPO sind einzuvernehmende Personen über die Personalien zu befragen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist bei gewährten Schutzmassnahmen möglich. Wie un- ter E. 4.1. hiervor erwähnt dürfen Schutzmassnahmen nach Art. 149 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn für die Person selbst oder eine ihr nahe stehende Person eine konkrete Gefahr für Leib und Leben besteht oder ein anderer schwerer Nachteil droht. Dabei hat die als konkret ernsthaft einzustufende Gefahr vom ebenfalls am Verfahren Beteiligten (soweit hier interessie- rend: vom Privatkläger) oder dessen Umfeld auszugehen (WOHLERS, in: Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 2014, Art. 149 N 9; NILS STOHNER, Strafprozessuale Zeugen- schutzmassnahmen unter geltendem und künftigem Recht [StPO] mit besonderem Fokus auf der Möglichkeit der Anonymitätszusicherung, CCFW-Masterarbeit, S. 13 f., mit Hinweis auf die EGMR-Rechtsprechung). Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall, ist doch unbestritten, dass für die betroffenen Mitarbeiter der Sondereinheit Enzian keine vom Beschwerdeführer aus- gehende Gefährdung droht. Dass eine solche aus dessen Umfeld droht, wird ebenfalls nicht gel- tend gemacht und ist auch nicht erkennbar. Die Staatsanwaltschaft und die Kantonspolizei begründen die Erforderlichkeit der verlangten Schutzmassnahme damit, dass durch Bekanntgabe der Identität eine Gefährdung im Hinblick auf künftige Einsätze im Rahmen der Sondereinheit – vor allem bei der Aufklärung schwerer De- likte und in entsprechend gefahrenrelevanten Milieus – erfolge. Die Beschwerdekammer ver- kennt nicht, dass diesbezüglich seitens der Strafverfolgungsbehörde ein grosses Interesse an der Geheimhaltung der Personalien der fraglichen Mitarbeiter besteht. Dies allein rechtfertigt in- dessen nicht die Anordnung von Schutzmassnahmen. Zwar trifft zu, dass im Rahmen der Ver- hältnismässigkeitsprüfung – je nach in Frage stehender Schutzmassnahme – ein unterschiedli- cher Massstab bei der konkreten Güterabwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an- zuwenden ist. Die Verhältnismässigkeitsprüfung erfolgt indessen erst in einem zweiten Schritt. Vorab und damit in einem ersten Schritt ist allein die Frage massgebend, ob überhaupt eine Si- tuation, d.h. eine erhebliche Gefahrenlage, vorliegt, in welcher sich die Anordnung von Schutz- massnahmen aufdrängt. Nur nach Bejahung dieser Frage und somit erst in einem zweiten Schritt ist festzulegen, welche Schutzmassnahmen der konkreten Gefahr begegnen und wie all- fällige Einschränkungen der Parteirechte kompensiert werden können. Die im Rahmen von An- onymitätszusicherungen für verdeckte Ermittler ergangene Rechtsprechung des EGMR (vgl. et- wa Urteil vom 23. April 1997 i.S. Van Mechelen vs. Niederlande Ziff. 61, wonach eine tatsächlich relevante Bedrohungssituation des Polizeibeamten verneint worden ist) sowie des Bundesge- richts (BGE 139 IV 265) bzw. die dort aufgestellten Anforderungen an die Gefahrenlage gelten demzufolge auch für andere Schutzmassnahmen. Dass vorliegend durch die Nicht-Bekanntgabe der Personalien kaum Einschränkungen der Par- teirechte zu erwarten sind, der Beschwerdeführer mit Blick auf das Konfrontationsrecht insbe- sondere auch die Aussagen auf deren Glaubhaftigkeit hin prüfen kann, bedeutet somit umge- kehrt nicht, dass Schutzmassnahmen mit Gefahren begründet werden können, die nicht vom Beschwerdeführer oder dessen Umfeld ausgehen. Operative Bedürfnisse der Polizei ohne indi- viduell-konkrete Gefahrenlage reichen auch in der hier interessierenden Situation nicht aus, um 5 Schutzmassnahmen im Sinn von Art. 149 StPO anzuordnen. Der Beschwerdeführer hält in die- sem Zusammenhang zu Recht fest, dass andernfalls auch anderen beschuldigten Polizisten auf deren Verlangen hin das Recht auf Nicht-Bekanntgabe der Personalien gewährt werden müsste. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als begründet und ist gutzuheissen. […] 4. 4.1 Die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass die Beschwerdeführer als Angehöri- ge der Sondereinheit Enzian im schwerstkriminellen Milieu agieren. Von diesem Mi- lieu werden sie als Bedrohung wahrgenommen und Vergeltungsakte können nicht ausgeschlossen werden. Sie sind im Vergleich zu nicht einer Sondereinheit an- gehörenden Polizeibeamten einer höheren Gefährdung ausgesetzt, wenngleich heutzutage Polizeibeamte allgemein mit der Gefahr von Vergeltungsmöglichkeiten konfrontiert sind. Dass die Beschwerdeführer ein grosses Interesse an der Ge- heimhaltung ihrer Personalien haben, ist daher verständlich. Ungeachtet dessen ist es aufgrund der derzeitigen Rechtslage nicht möglich, den Polizeibeamten einer solchen Spezialeinheit per se Schutzmassnahmen zu gewähren. Art. 288 Abs. 2 StPO findet auf sie nicht Anwendung, da sie nicht unter die Kategorie der verdeck- ten Ermittler im Sinn von Art. 285a StPO fallen. An der zuvor zu Art. 149 StPO zi- tierten Rechtsprechung der Beschwerdekammer (E. 3.2 hiervor) ist daher festzu- halten. Dass der Kanton Aargau im Zusammenhang mit der Revision der StPO ei- nen Revisionsbedarf bezüglich Anonymitätszusicherung für Beamte von Sonder- einheiten sieht und für sie eine Anonymitätszusicherung analog derjenigen für ver- deckte Ermittler anregt, ändert daran derzeit nichts. Gleich verhält es sich mit der Tatsache, dass es sich bei den Informationen betreffend Identität der Beschwerde- führer um höchst schützenswerte Daten handelt. Schutzmassnahmen können nach der geltenden Rechtslage nur ergriffen werden, wenn für die Person selbst oder ei- ne ihr nahe stehende Person eine konkrete Gefahr für Leib und Leben besteht oder ein anderer schwerer Nachteil droht. Erst nach Vorliegen dieser Voraussetzung ist im Rahmen einer konkreten Güterabwägung der sich gegenüberstehenden Inter- essen festzulegen, welche Schutzmassnahmen der konkreten Gefahr begegnen und wie allfällige Einschränkungen der Parteirechte kompensiert werden können. 4.2 Zunächst ist somit allein die Frage ausschlaggebend, ob eine erhebliche, die bean- tragten Schutzmassnahmen begründende Gefahrenlage vorliegt. Sollte diese be- jaht werden, bedeutet dies entgegen der beschwerdegegnerischen Argumentation nicht, dass die betroffenen Beamten vor einer strafrechtlichen Verfolgung geschützt würden oder es in ihrem Belieben stünde, ob sie im Strafverfahren mitwirken. Bei Gutheissung der beantragten Schutzmassnahmen wären sie den Strafverfolgungs- behörden namentlich bekannt, nur gegenüber dem Beschwerdegegner würden sie in anonymisierter Form in Erscheinung bzw. optisch abgeschirmt gegenüber treten. Der Prüfung, ob sie strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden müssen, könnten sich die Beschwerdeführer via Schutzmassnahmen somit nicht entziehen. Auch wären die vom EGMR aufgestellten Anforderungen an die bei angezeigter Polizeigewalt durchzuführenden Ermittlungen erfüllt. Der hier interessierende Sachverhalt lässt sich nicht mit dem im Urteil des EGMR 47274/15 vom 9. Novem- 6 ber 2017 in der Sache Hentschel and Stark v. Germany beurteilten vergleichen. Anders als dort sind die Beschwerdeführer identifizierbar. 4.3 Die Beschwerdeführer bejahen das Vorliegen einer erheblichen Gefahrenlage und verweisen darauf, dass das Zwangsmassnahmengericht in Fällen wie dem vorlie- genden jeweils rasch von einer Gefährdungslage ausgehe und daher Schutzmass- nahmen genehmigen würde. Da die Beschwerdekammer jedoch selber über die beantragten Schutzmassnahmen befindet und ohnehin nicht an Entscheide der Zwangsmassnahmengerichte gebunden ist, können die Beschwerdeführer mit die- sem Einwand nichts für sich ableiten. 4.3.1 In der Sache kritisieren die Beschwerdeführer vorab die Feststellung der General- staatsanwaltschaft in ihrer Weisung vom 4. April 2019, wonach vom Beschwerde- gegner keinerlei Gefahr ausgehe bzw. keine Anzeichen für eine Gewalttätigkeit oder Rachegefühle erkennbar seien. Diese Feststellung bzw. Folgerung sei ohne Vornahme von Hintergrundabklärungen erfolgt. Dieser Kritik der Beschwerdeführer ist entgegen zu halten, dass es nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist, die vom Antragsteller geltend gemachte Gefahrenlage zu ergründen. Diese Aufgabe kommt zunächst dem Antragsteller selbst zu. Er hat die vom Beschwerdegegner ausgehende Gefahr zu begründen und zu belegen. Dass die Generalstaatsanwaltschaft in der hier interessierenden Konstellation (An- tragsteller war die Kantonspolizei) keine Hintergrundabklärungen getätigt, sondern gestützt auf die ihr vorgelegten Akten die kritisierte Weisung erteilt hat, ist nicht zu beanstanden. 4.3.2 Soweit die Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass die Kantonspolizei in ein aku- tes Personalproblem gedrängt und Observations- und Sondereinsätze gefährdet bzw. verunmöglicht würden, wenn sie nicht mehr in der Sondereinheit tätig sein könnten, können sie nicht gehört werden. Die erhebliche Gefahrenlage muss ihnen persönlich gegenüber bestehen (oder gegenüber ihnen nahe stehenden Personen) und nicht gegenüber ihrem Arbeitgeber bzw. der Polizei allgemein. 4.3.3 Weiter führen die Beschwerdeführer aus, dass entgegen der generalstaatsanwaltli- chen Ansicht vom Beschwerdegegner sehr wohl ein unmittelbares, erhebliches, konkretes und unkalkulierbares Risiko für ihr Wohlergehen und dasjenige ihrer Fa- milien ausgehe. Aktenkundig sei der Beschwerdegegner sehr verärgert. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Bekanntgabe ihrer Namen diese an Dritte verschicken oder in sozialen Medien verbreiten werde. Aufgrund seines dem Nachrichtenportal «H.________» gegenüber gegebenen Interviews, in wel- chem er sich im Übrigen in reisserischer Weise zum Vorfall geäussert habe, müsse bei ihm von einem Mitteilungsbedürfnis ausgegangen werden. In diesem manifes- tiere sich das erhebliche, der Persönlichkeit des Beschwerdegegners offenbar in- härente Risiko, Informationen an die Öffentlichkeit zu tragen. Eine Bekanntgabe ih- rer Namen in der Öffentlichkeit würde sie (die Beschwerdeführer) nicht nur unmit- telbar einer konkreten, erheblichen Gefahr für Leib und Leben (d.h. Vergeltungs- massnahmen aus dem schwerstkriminellen Milieu) aussetzen, sondern für sie auch eine Bedrohung ihrer wirtschaftlichen Existenz – im Sinn des vom Gesetzgeber al- ternativ verlangten «anderen schweren Nachteils» – bedeuten. Die Ausübung ihres 7 Berufs würde erschwert bzw. verunmöglicht, da sie als Mitarbeiter der Sonderein- heit unter Umständen nicht mehr eingesetzt werden könnten. Es bestehe somit konkret das Risiko des Verlusts der Arbeitsstelle – einer Arbeitsstelle, für die sie und auch ihre Familien beruflich und privat enorme Opfer erbracht hätten. Die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass heutzutage alles Mögliche und Un- mögliche online «gepostet» wird. Betroffen von derartigen Veröffentlichungen sind auch Polizeibeamte, wird doch vermehrt – insbesondere in gewissen Kreisen, die der Polizei nicht wohlgesinnt sind – die Tendenz beobachtet, dass Polizeieinsätze fotografiert/gefilmt werden und das entsprechende Material anschliessend über di- gitale Medien und Methoden weiterverbreitet wird. Die grundsätzlich bestehende Gefahr der Veröffentlichung von Bild und Namen der Beschwerdeführer kann somit nicht von der Hand gewiesen werden. Damit sich jedoch Schutzmassnahmen gemäss Art. 149 StPO rechtfertigen, bedarf es auch diesfalls eines erheblichen und nicht nur eines allgemeinen bzw. theoretischen Risikos. Zu beurteilen ist somit der konkrete Einzelfall: Aktenkundig ist der Beschwerdegegner nicht vorbestraft und abgesehen vom hier interessierenden Vorfall auch polizeilich nicht bekannt. Andernfalls dürfte davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer dies hier geltend machen wür- den. Der Beschwerdegegner geriet lediglich zufällig und – wie sich im Nachhinein herausgestellt hat – zu Unrecht in die Polizeiaktion vom 26. Februar 2018. Schein- bar soll sein Äusseres Ähnlichkeiten mit einer Zielperson gehabt haben. Laut An- zeige der Polizei vom 17. April 2018 habe sich der Beschwerdegegner zunächst nicht ausweisen, jedoch telefonieren wollen. Aktenkundig ist auch, dass die Ehe- frau versucht hat, die Situation zu filmen. Dies ist jedoch ebenso wenig ungewöhn- lich wie die Tatsache, dass die Polizei jederzeit Personen zur Vorlage eines Aus- weises auffordern kann und Telefongespräche – zumindest in der Situation, von der die Polizei damals ausging – im Rahmen der Anhaltung nicht zulässt. Gemäss Bericht des Psychiatriezentrums G.________ vom 13. März 2018 soll der Be- schwerdegegner bereits in seinem Heimatland polizeilichen Repressionen ausge- setzt gewesen sein, worauf er habe flüchten müssen. Vor diesem Hintergrund wäre nachvollziehbar, wenn anlässlich des Vorfalls vom 26. Februar 2018 im Heimatland Erlebtes hochgekommen sein sollte und er verunsichert/verängstigt gewesen ist. Ohne das Verhalten des Beschwerdegegners einer rechtlichen Prüfung zu unter- ziehen bzw. in strafrechtlicher Hinsicht zu qualifizieren, scheint dieses und auch dasjenige seiner Ehefrau eine Gegenwehr gegen – aus ihrer Sicht – unverhältnis- mässige Polizeigewalt gewesen zu sein. Dass das Verhalten des Beschwerdegeg- ners in einer grundsätzlich negativen, allenfalls gar von Hass erfüllten Haltung ge- genüber schweizerischen Polizeibeamten begründet läge und deshalb auf eine von ihm selber oder seinem direkten Umfeld ausgehenden Gefahr für die Polizeibeam- ten geschlossen werden müsste, ist nicht erkennbar. Weder das Verhalten anlässlich des Vorfalls vom 26. Februar 2018 noch das im Anschluss daran gegenüber «H.________» gegebene Interview erlauben den Schluss, dass vom Beschwerdegegner dergestalt eine konkrete und erhebliche Ge- fahr ausginge, dass er via «Social Medias» Drittpersonen die Namen der am Ein- satz beteiligten Polizeibeamten zukommen lassen würde, mit dem Risiko, dass 8 Dritte gestützt darauf ihnen gegenüber Vergeltungs- oder Präventivmassnahmen ergreifen würden. Dass der Beschwerdegegner die Absicht hat, die Namen der involvierten Polizei- beamten publik zu machen, und zwar im Wissen darum, dass dies für die Polizei- beamten Nachteile haben könnte, ist nicht erkennbar. Zwar trifft zu, dass eine Ver- öffentlichung nicht nur in schädigender Absicht, sondern auch unüberlegt gesche- hen kann. Dieses Risiko kann nicht wegdiskutiert werden, ist im vorliegenden Fall jedoch als verschwindend klein einzustufen. Wie erwähnt, ist der Beschwerdegeg- ner weder vorbestraft noch polizeilich sonst wie in Erscheinung getreten. Er lebt seit 20 Jahren in der Schweiz und sowohl er wie auch seine Ehefrau verfügen über Arbeitsstellen. Der Vorfall und das Interview liegen über ein Jahr zurück. Seither hat sich der Beschwerdegegner in der Öffentlichkeit nicht mehr zum Vorfall geäus- sert. Auch sonst scheint der Beschwerdegegner – zumindest mit seinem Namen – nicht besonders aktiv Informationen im Internet zu «posten» (einziger Hinweis im Internet ist ein von ihm und seiner Frau geführtes Hilfswerk: vgl. dazu I.________ Internetadresse). Dass der Beschwerdegegner, sobald er Neuigkeiten aus dem Verfahren gewonnen hat, diese veröffentlichen oder die Presse kontaktieren würde, ist zwar theoretisch möglich. Dafür, dass er diesfalls auch die Namen bekannt ge- geben würde, bestehen jedoch keine Hinweise. Ihm dürfte aufgrund der unzähligen Eingaben und der beiden Verfügungen der Staatsanwaltschaft bekannt sein, dass die Personalien der betroffenen Beamten nicht an die Öffentlichkeit gehören. Für die Beschwerdekammer bestehen somit keine konkreten Hinweise, dass und v.a. weshalb der Beschwerdegegner Aktenstücke oder an einer Einvernahme an- wesende Personen fotografieren und die Aufnahmen verbreiten sollte. Anzeichen, dass er mit hoch sensiblen Informationen unsorgsam umgehen würde, bestehen ebenfalls nicht. 4.3.4 Von einer unmittelbaren, erheblichen und konkreten Gefahr, dass der Beschwer- degegner Dritten gegenüber die Personalien der Beschwerdeführer oder ein Foto derselben bekannt machen würde, diese für Vergeltungs- oder Präventivmass- nahmen genutzt würden und so die Beschwerdeführer (oder ihre Familien) der Ge- fahr von physischen oder psychischen Übergriffen ausgesetzt wären, kann nicht gesprochen werden. Auch drohen keine anderen schweren Nachteile, erblicken die Beschwerdeführer diese doch ebenfalls lediglich im Fall der Veröffentlichung ihrer Namen. Es kann vor diesem Hintergrund offen bleiben, ob die Veröffentlichung ih- rer Namen zu einem Ausscheiden aus der Sondereinheit führen würde. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre fraglich, ob dies den vom Gesetzgeber verlangten Schweregrad erfüllen würde, zumal nicht davon ausgegangen werden muss, dass die betroffenen Polizeibeamten ganz aus dem Polizeikorps ausscheiden müssten. Es wird dabei nicht verkannt, dass ein Ausscheiden aus der Sondereinheit für die betroffenen Beamten hart wäre, zumal sie viel für die Aufnahme in die Sonderein- heit geleistet haben und dies für ihre Arbeit auch immer noch tun. Bei einer inter- nen Umteilung bestünde zudem auch die Gefahr einer eventuellen tieferen ge- haltsmässigen Einteilung. An dieser Stelle nicht zu beantworten ist die Frage, ob der Beschwerdegegner und seine Ehefrau unter Hinweis auf Art. 292 StGB verpflichten werden könnten, über 9 das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren (Art. 73 Abs. 2 StPO). Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners wirft diese Möglichkeit selber auf und es ist den Beschwerdeführern überlassen, einen ent- sprechenden Antrag bei der Staatsanwaltschaft zu stellen. Damit könnte allenfalls den Befürchtungen der Beschwerdeführer in einem Mindestmass Rechnung getra- gen werden. 5. 5.1 Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, die Anordnung der Namens- bekanntgabe und die Verweigerung von Schutzmassnahmen sei unangemessen im Sinn von Art. 393 Abs. 2 Bst. c StPO. Eine objektive Betrachtung ergebe, dass die Bekanntmachung der Identität der Beschwerdeführer mit einer konkreten und erheblichen Gefahr für Leib und Leben bzw. einer konkreten und erheblichen Ge- fahr eines anderen schweren Nachteils (Verlust der Arbeitsstelle) verbunden wäre. Die Vorteile, welche der Beschwerdegegner aus der Kenntnis der Identität der Be- schwerdeführer zöge – nämlich keine –, vermöchten die massiven Nachteile, wel- che diese Bekanntgabe für die Beschwerdeführer zeitigen würde, in keiner Weise zu überwiegen. 5.2 Mit der Rüge der Unangemessenheit können die Beschwerdeführer nicht gehört werden. Als «unangemessen» gilt ein Entscheid, wenn er zwar innerhalb des Er- messensspielraums getroffen, das Ermessen dabei aber unzweckmässig gehand- habt wird (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessord- nung, N 374). Vorausgesetzt ist somit, dass für die fragliche Entscheidung über- haupt ein Ermessensspielraum besteht (GUIDON, a.a.O., N. 375). Soweit die Schutzmassnahmen betreffend ist – wie bereits zuvor erwähnt (E. 3.2) – in einem ersten Schritt danach zu fragen, ob überhaupt eine Situation, d.h. eine erhebliche Gefahrenlage, vorliegt, in welcher sich die Anordnung von Schutzmassnahmen aufdrängt (was in der hier interessierenden Konstellation zu verneinen ist). Bei der Beurteilung dieser Frage besteht kein Ermessenspielraum, weshalb für die Rüge der Unangemessenheit kein Raum besteht. 6. Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft erweist sich demnach als rechtens. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. Von einer Prüfung des Eventualantrags (Aufhebung und Rückweisung) kann abgesehen werden, da die- ser Antrag für den Fall gestellt worden ist, dass die Beschwerdeinstanz das Vorlie- gen einer erheblichen, Schutzmassnahmen rechtfertigenden Gefahrenlage bejaht, jedoch die Sache zur Beurteilung der konkret anzuordnenden Schutzmassnahmen an die Staatsanwaltschaft zurückweist. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Beschwerdeentscheide – unabhängig von Rechtsmittelfristen gemäss Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) – mit ih- rer Ausfällung rechtskräftig werden (Art. 437 Abs. 3 StPO), es sich hier jedoch um hochsensible Daten handelt, beschliesst die Beschwerdekammer, dass die Namen der am Einsatz beteiligten Polizeibeamten bzw. der Beschwerdeführer erst nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gemäss BGG bekannt zu geben sind. 10 7. 7.1 Bei diesem Ausgang werden die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 428 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1‘600.00. 7.2 Der Beschwerdegegner (sei es nun in der Rolle als Beschuldigter oder als Privat- kläger) hat Anspruch auf Entschädigung seiner im Beschwerdeverfahrenen ange- fallenen Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 Abs. 1 Bst. a bzw. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Diese ist vom Kanton Bern zu entrichten. Advokat D.________ weist in seiner Honorarnote vom 15. Mai 2019 einen Aufwand von 6.5 Stunden aus, ausmachend ein Honorar von insgesamt CHF 1‘895.65 (inkl. Auslagen und MWST). Der Aufwand erscheint angemessen und das Honorar bewegt sich inner- halb des gesetzlich vorgesehenen Rahmens (Art. 17 Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 der Par- teikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]; Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwalts- gesetzes [KAG; BSG 168.11]). Das vom Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung bzw. eventualiter der Erteilung der unent- geltlichen Rechtspflege und Verbeiständigung durch Advokat D.________ wird damit gegenstandslos und ist abzuschreiben. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass die amtliche Entschä- digung für das Beschwerdeverfahren BK 19 130 im aktuellen Verfahren BK 19 180 nicht mehr relevant ist. Sie wird – wie bereits im Entscheid BK 19 130 vom 8. Mai 2019 beschlossen – am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Namen der am Einsatz beteiligten Polizeibeamten bzw. der Beschwerdeführer sind nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannt zu geben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘600.00, werden den Be- schwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 4. Die vom Kanton Bern an den Beschwerdegegner auszurichtende Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren BK 19 180 wird auf CHF 1‘895.65 be- stimmt (inkl. Auslagen und MWST). 5. Das Gesuch des Beschwerdegegners um amtliche Verteidigung bzw. um unentgeltli- che Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 6. Zu eröffnen: - den Beschuldigten 1 / Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Beschuldigten 2 / Straf- und Zivilkläger / Beschwerdegegner, v.d. Advokat D.________ - der Beschuldigten 3 Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt J.________ (mit den Akten) Bern, 1. Juli 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite. Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. 12 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13