17 Abs. 1 Bst. d, e und f der Parteikostenverordnung (PKV, BSG 168.811) erachtet die Beschwerdekammer ein Honorar von CHF 2‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) für angemessen. Der Beschwerdeführer wird folglich verpflichtet, dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 2‘200.00 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren zu bezahlen. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juni 2019 gestellten Beweisanträge werden abgewiesen.