Inwiefern unter diesen Umständen weitere Zeugen ermittelt werden könnten, welche sich zudem noch an den Vorfall erinnern könnten, erhellt sich der Beschwerdekammer nicht. Alles in allem sind die Beweisanträge des Beschwerdeführers nicht zielführend oder vermögen am Beweisergebnis nichts zu ändern. Sie werden daher abgewiesen. 13. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie belaufen sich vorliegend auf CHF 2‘000.00 und werden dem Beschwerdeführer auferlegt.