Hätte der Beschuldigte einen untauglichen Schirm verwenden wollen, wäre er sicherlich darauf aufmerksam gemacht worden. Schliesslich gab der Beschwerdeführer selber zu Protokoll, er könne keine konkrete Person benennen, welche zum Unfallzeitpunkt noch beim Startplatz gewesen sei und das Geschehen beobachtet habe (Einvernahme vom 17. Dezember 2018 Z. 193). Inwiefern unter diesen Umständen weitere Zeugen ermittelt werden könnten, welche sich zudem noch an den Vorfall erinnern könnten, erhellt sich der Beschwerdekammer nicht.