Damit erübrigen sich auch Ermittlungen dazu, wie oft er dies zuvor bereits getan hatte. Dass der Gleitschirm des Beschuldigten nicht mehr in gutem Zustand oder für das rückwärtige Aufziehen ungeeignet gewesen wäre, ist eine Spekulation von Seiten des Beschwerdeführers, für die sich in den Akten keine Hinweise finden. Sie ist auch deshalb unwahrscheinlich, weil der Flug unter der Obhut einer Flugschule durchgeführt wurde und am Morgen dort noch ein gemeinsames Briefing stattgefunden hatte. Hätte der Beschuldigte einen untauglichen Schirm verwenden wollen, wäre er sicherlich darauf aufmerksam gemacht worden.