Es ist daher völlig unklar, wie diese rein gedankliche Abbruchlinie des Piloten sich nachträglich noch ermitteln lassen sollte. Wie bereits dargelegt, handelt es sich beim Rückwärts-Aufziehen offenbar um eine gängige Startmethode. Selbst wenn der Beschuldigte diese am Unfalltag bei einem Tandemflug zum ersten Mal erprobt hätte, würde dies keine Sorgfaltspflichtverletzung darstellen. Damit erübrigen sich auch Ermittlungen dazu, wie oft er dies zuvor bereits getan hatte.