10 auch die Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschuldigten zum Briefing vor dem Start. Demnach wurden vorgängig die verschiedenen Kommandos besprochen (Einvernahmen vom 28. Oktober 2015 Z. 129 und vom 17. Dezember 2018 Z. 174). Keiner der beiden sprach davon, dass gemeinsam eine Abbruchlinie definiert worden wäre. Es ist daher völlig unklar, wie diese rein gedankliche Abbruchlinie des Piloten sich nachträglich noch ermitteln lassen sollte.