12.3 Der Beschuldigte wurde bereits einmal zur Sache befragt und es ist nicht ersichtlich, inwiefern er rund vier Jahre nach dem Vorfall noch zusätzliche (und sich selbst belastende) Angaben machen sollte. Die Aussagen der Beteiligten zur herrschenden Windstärke im Umfallzeitpunkt stimmen weitgehend überein. Weitere Ermittlungen zu dieser Frage drängen sich daher nicht auf. Übereinstimmend sind weiter