Dies ist gemäss herrschender Meinung dann der Fall, wenn der Richter aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in willkürfreier antizipierter Würdigung annehmen kann, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und weitere Beweisvorkehren würden an seiner Überzeugung nichts ändern (BGE 124 I 208 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 3.2). 12.3 Der Beschuldigte wurde bereits einmal zur Sache befragt und es ist nicht ersichtlich, inwiefern er rund vier Jahre nach dem Vorfall noch zusätzliche (und sich selbst belastende) Angaben machen sollte.