12.2 Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO ist über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtgenügend erwiesen sind, nicht Beweis zu führen. Damit lässt das Gesetz in gewissen Grenzen eine antizipierte Beweiswürdigung zu. Dies ist gemäss herrschender Meinung dann der Fall, wenn der Richter aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in willkürfreier antizipierter Würdigung annehmen kann, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und weitere Beweisvorkehren würden an seiner Überzeugung nichts ändern (BGE 124 I 208 E. 4a;