11. Nach dem Gesagten ist der Unfall vom 21. Juni 2015 nicht auf ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Beschuldigten zurückzuführen. Das gegen ihn geführte Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde daher zu Recht eingestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und wird abgewiesen. 12. 12.1 In seiner Replik vom 4. Juni 2019 stellte der Beschwerdeführer zusätzlich folgende Beweisanträge: - Einvernahme des Beschuldigten - Ermittlung der im Unfallzeitpunkt am Unfallort herrschenden Windstärke