Dennoch lagen die Geschehnisse, die unglücklicherweise zu Verletzungen auf Seiten des Beschwerdeführers führten, im Rahmen des sportartspezifischen Grundrisikos und sind daher nicht zu pönalisieren. Damit kann offen bleiben, ob der Beschuldigte den Abbruch des Startvorgangs mit einem «Stopp»-Ruf angekündigt hatte oder nicht. Das Unterlassen des «Stopp»- Rufs könnte höchstens als Teilaspekt des überhasteten Startablaufs erscheinen, jedoch keine selbstständige Sorgfaltspflichtverletzung darstellen.