9 auszugehen, dass der Beschuldigte den Start kurz nach Einleitung der Laufphase, nachdem er den Verlust des Bremsgriffs realisiert hatte, wieder abbrach. Zwar kann das Vorgehen des Beschuldigten nicht als fehlerlos bezeichnet werden. Dennoch lagen die Geschehnisse, die unglücklicherweise zu Verletzungen auf Seiten des Beschwerdeführers führten, im Rahmen des sportartspezifischen Grundrisikos und sind daher nicht zu pönalisieren.