___ keine längerdauernde Laufphase beobachtet hatte, ansonsten sie das sicher bemerkt und auch so ausgesagt hätte. Ihre Angaben decken sich somit mehr mit denjenigen des Beschuldigten, wonach der Startlauf kurz nach Einsetzen der Beschleunigung wieder abgebrochen wurde und kontrolliert erfolgte. Etwas anderes lässt sich dem Beschuldigten mangels weiterer Beweismittel auch nicht mehr nachweisen. Der Vorwurf, der dem Beschuldigten gemacht werden kann, besteht folglich darin, während des Startvorgangs überhastet reagiert zu haben. Sehr wahrscheinlich trennte er die einzelnen Phasen, wie sie von CRÖNI- GER beschrieben werden, nicht sauber voneinander.