Ob die beiden bereits in der Luft gewesen seien, wisse sie nicht mehr – wenn, dann sei es mit Sicherheit nur kurz und in geringer Höhe gewesen. Der Beschuldigte habe den Schirm wieder zu Boden gebracht, um den Start abzubrechen. Es sei ein Startabbruch gewesen (Z. 24 ff.). Auf Frage hin bezeichnete sie diesen als kontrolliert (Z. 124). In welcher Startphase der Abbruch stattgefunden hatte und ob die beiden bereits am Beschleunigen gewesen waren, konnte sie nicht mehr sagen (vgl. Z. 120, 133). Aus diesen Aussagen lässt sich schliessen, dass E.________ keine längerdauernde Laufphase beobachtet hatte, ansonsten sie das sicher bemerkt und auch so ausgesagt hätte.