Während der Beschwerdeführer behauptet, sie seien «weiter und weiter» auf die Bäume zugerannt und hätten die Abbruchlinie schon überschritten gehabt (Einvernahme vom 17. Dezember 2018 Z. 59 ff.), reiht der Beschuldigte den Abbruch spätestens anfangs der Beschleunigungsphase ein. E.________, die den Unfall beobachtet hatte, konnte sich anlässlich ihrer Einvernahme vom 17. Dezember 2018 nicht mehr im Detail an das Geschehen erinnern. Sie sagte aus, der Gleitschirm sei nicht gerade, sondern seitlich schräg in die Luft gekommen. Ob die beiden bereits in der Luft gewesen seien, wisse sie nicht mehr – wenn, dann sei es mit Sicherheit nur kurz und in geringer Höhe gewesen.