8 Die Unterschiede in den Aussagen des Beschuldigten und des Beschwerdeführers liegen somit letztlich einzig bei der Frage, wie lange die Beschleunigungsphase schon gedauert hatte, als die beiden zu Fall kamen. Während der Beschwerdeführer behauptet, sie seien «weiter und weiter» auf die Bäume zugerannt und hätten die Abbruchlinie schon überschritten gehabt (Einvernahme vom 17. Dezember 2018 Z. 59 ff.), reiht der Beschuldigte den Abbruch spätestens anfangs der Beschleunigungsphase ein.