Gleichzeitig ergibt sich aus den zitierten Passagen, dass sich die Aussagen des Beschuldigten in grösserem Masse mit denjenigen des Beschwerdeführers decken, als von der Staatsanwaltschaft angenommen. Auch die Aussagen des Beschuldigten deuten im Ergebnis nämlich darauf hin, dass die Beschleunigungsphase im Zeitpunkt das Startabbruchs schon begonnen hatte, zumal er das wortwörtlich nicht ausschliesst und später von «verlangsamen» und «abbremsen» spricht, wofür man sich logischerweise erst in Bewegung befinden muss. Dies bedeutet aber auch, dass er den Bremsgriff zu diesem Zeitpunkt sehr wahrscheinlich bereits verloren hatte.