Dass der Beschwerdeführer im Laufe dieses Geschehens stolperte, ist sehr gut vorstellbar. Widersprüchliche Angaben, die als Lügensignal gewertet werden könnten, liegen somit nicht vor. Gleichzeitig ergibt sich aus den zitierten Passagen, dass sich die Aussagen des Beschuldigten in grösserem Masse mit denjenigen des Beschwerdeführers decken, als von der Staatsanwaltschaft angenommen.