Die einleitende Aussage, nach dem Verlust der Bremse sei der Beschwerdeführer beim Startvorgang gestolpert, lässt sich nämlich ohne weiteres mit den nachfolgenden, detaillierteren Erläuterungen des Geschehens vereinbaren. Dort schilderte der Beschuldigte, sie hätten sich während dem Startabbruch in der Kontrollphase oder anfangs der Beschleunigungsphase befunden. Er habe «Stopp» gerufen und der Passagier habe auf sein Kommando reagiert. Es habe jedoch eine gewisse Zeit gebraucht, bis er seine Geschwindigkeit habe abbremsen können.