Es habe sich um einen Fehlstart gehandelt. Auch hier habe der Beschuldigte sich einer Sorgfaltspflichtverletzung schuldig gemacht, da er zu spät auf den Verlust des Bremsgriffes reagiert habe. 10.2 Anders als der Beschwerdeführer behauptet, sind in den Aussagen des Beschuldigten keine inneren Widersprüche auszumachen. Die einleitende Aussage, nach dem Verlust der Bremse sei der Beschwerdeführer beim Startvorgang gestolpert, lässt sich nämlich ohne weiteres mit den nachfolgenden, detaillierteren Erläuterungen des Geschehens vereinbaren.