der Beschuldigte den Bremsgriff während des Ausdrehens verloren. Wie auch den Ausführungen von CRÖNIGER zu entnehmen sei, dürfe die Startentscheidung erst nach dem Ausdrehen erfolgen. Dies habe der Beschuldigte missachtet. Er habe mit dem Startlauf begonnen und diesen bis zum abrupten Leinenzug fortgeführt, obwohl er nur eine Bremse in der Hand gehalten habe. Dabei habe er sogar die sog. Abbruchlinie, das heisst den letzten Punkt, in dem der Start gefahrenlos abgebrochen werden könne, überschritten. Von einem kontrollierten Startabbruch könne keine Rede sein. Es habe sich um einen Fehlstart gehandelt.