7 Aussagen seien daher unglaubhaft, dies im Gegensatz zu den Aussagen des Beschwerdeführers, die zahlreiche Realitätskriterien enthalten würden, gut nachvollziehbar seien und sich anhand der eingereichten Beweismittel überprüfen liessen. Gemäss diesen Aussagen sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte – ohne das «Stopp»-Kommando zu geben – den Start erst abgebrochen habe, nachdem sie den Startlauf bereits begonnen hätten. Unbestrittenermassen habe der Beschuldigte den Bremsgriff während des Ausdrehens verloren.