Während der Beschuldigte und die Staatanwaltschaft der Ansicht sind, der Start sei in der sog. Kontrollphase abgebrochen worden, womit von einem Startabbruch auszugehen sei, stellt der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt, man habe sich bereits in der Beschleunigungsphase befunden. Der Beschwerdeführer begründet seine Auffassung damit, dass die Aussagen des Beschuldigten zahlreiche Widersprüche enthalten würden und er bewusst entscheidrelevante Punkte, wie das Verheddern des Handschuhs, verschwiegen habe. Seine