10. Startabbruch oder Fehlstart 10.1 Umstritten ist schliesslich, in welcher Phase der Beschuldigte den Start abbrach. Diesbezüglich gehen die Aussagen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren auseinander. Während der Beschuldigte und die Staatanwaltschaft der Ansicht sind, der Start sei in der sog. Kontrollphase abgebrochen worden, womit von einem Startabbruch auszugehen sei, stellt der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt, man habe sich bereits in der Beschleunigungsphase befunden.