Beim Start eines Gleitschirmfluges handelt es sich um ein äusserst dynamisches Geschehen und es sind wegen der wirkenden physikalischen Kräfte verschiedene Varianten denkbar, wie sich ein Klettverschluss auch ohne Fehlverhalten des Piloten im Traggurt verfangen kann. Demnach ist auch in diesem Punkt davon auszugehen, dass sich mit dem Verlust der Bremse aufgrund eines sich zufällig verhakten Handschuhs ein Restrisiko des Gleitschirmsports verwirklicht hat. Eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden.