Ist aber der Grund für den Verlust des Bremsgriffs nicht bekannt und gibt es keine Beweismittel, mit denen dieser festgestellt werden könnte, lässt sich dem Beschuldigten auch keine Sorgfaltspflichtverletzung mehr nachweisen. Wie die Staatsanwaltschaft nämlich zutreffend argumentiert, kann eine solche nicht allein mit dem Verlust der Bremse begründet werden. Die Ursache für das Verlieren des Bremsgriffs müsste durch ein nachweislich pflichtwidriges Verhalten des Beschuldigten gesetzt worden sein, was vorliegend nicht der Fall ist.