Weitere Beweismittel zum Vorfall gibt es gemäss übereinstimmenden Angaben der Parteien keine. Damit lässt sich in keiner Art und Weise nachweisen, dass der Klettverschluss des Handschuhs schon vor dem Start geöffnet war und der Beschuldigte dies pflichtwidrig nicht beachtet hat. Es bleibt ungeklärt, aus welchem Grund der Klettverschluss sich im Bremsgriff verfing. Ist aber der Grund für den Verlust des Bremsgriffs nicht bekannt und gibt es keine Beweismittel, mit denen dieser festgestellt werden könnte, lässt sich dem Beschuldigten auch keine Sorgfaltspflichtverletzung mehr nachweisen.