Damit kann davon ausgegangen werden, dass sich der Klettverschluss seines Handschuhs in einer Traggurte oder allenfalls in der Bremsleine verhakte und ihm der Bremsgriff deshalb aus der Hand glitt. Davon, dass der Klettverschluss nicht richtig geschlossen gewesen wäre und der Beschuldigte es unterlassen hätte, dies zu kontrollieren, war von beiden Seiten hingegen nie die Rede. Die Zeugin E.________ scheint überhaupt keine Beobachtungen zu einem verhängten Klettverschluss gemacht zu haben. Weitere Beweismittel zum Vorfall gibt es gemäss übereinstimmenden Angaben der Parteien keine.