Danach gefragt, weshalb der Beschuldigte beim Start den Bremsgriff verloren habe, gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vom 17. Dezember 2018 zu Protokoll, er habe es nicht gesehen. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, als sich der Klettverschluss seines Handschuhs im Traggurt verhängt habe, habe er den Bremsgriff verloren (Z. 459 f.). Dies wird vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt. Damit kann davon ausgegangen werden, dass sich der Klettverschluss seines Handschuhs in einer Traggurte oder allenfalls in der Bremsleine verhakte und ihm der Bremsgriff deshalb aus der Hand glitt.