Dennoch hätte er zweifellos interveniert, wenn er der Ansicht gewesen wäre, das Vorgehen des Beschuldigten sei zu riskant – dies nur schon deshalb, weil er sich kaum selber in ernsthafte Gefahr begeben hätte. Da der Beschwerdeführer keine Einwände vorbrachte, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich einer Startmethode bediente, bei der er das dem Gleitschirmsport inhärente Grundrisiko überschritten hat. Alles in allem hat die Staatsanwaltschaft im vom Beschuldigten gewählten Start mittels Rückwärts-Aufziehen des Gleitschirms zu Recht keine Sorgfaltspflichtverletzung erkannt.