Ihm war bewusst, im Rahmen der Ausbildung des Beschuldigten an einem Tandem-Flug teilzunehmen. Offenbar haben die beiden entsprechend vereinbart, dass der Beschwerdeführer sich als gewöhnlicher Passagier ausgeben und sämtliche Entscheidungen dem Beschuldigten überlassen würde. Dennoch hätte er zweifellos interveniert, wenn er der Ansicht gewesen wäre, das Vorgehen des Beschuldigten sei zu riskant – dies nur schon deshalb, weil er sich kaum selber in ernsthafte Gefahr begeben hätte.