Womöglich wäre eine andere Startmethode in der damaligen Situation zwar vorteilhafter gewesen. Eine Sorgfaltspflichtverletzung entsteht jedoch nicht bereits dadurch, nicht die geeignetste aller Varianten zu wählen, sondern erst, wenn das erlaubte Risiko überschritten wird. Dies hat der Beschuldigte nicht getan. Für dieses Fazit spricht auch der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer ebenfalls um einen versierten Gleitschirmpiloten handelt. Ihm war bewusst, im Rahmen der Ausbildung des Beschuldigten an einem Tandem-Flug teilzunehmen.