Auch im von ihm zitierten Ausbildungshandbuch wird einzig ausgeführt, beim Rückwärts-Aufziehen könne die Gefahr, bei Windstärken von ca. 15 km/h und mehr rückwärts fortgeschleift zu werden, vermieden werden. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht schreibt, kann daraus nicht geschlossen werden, diese Methode sei bei geringeren Windstärken ungeeignet oder gar sorgfaltswidrig. Daran ändert auch der Titel des betref-