Dies lasse somit den Schluss zu, dass das Rückwärts-Aufziehen im Rahmen eines Tandem-Flugs grosse Risiken berge und entsprechende Übung und Erfahrung voraussetze. Der Beschwerdeführer ist daher der Ansicht, der Beschuldigte hätte diese Technik im Rahmen eines Ausbildungsfluges nicht anwenden dürfen. 8.2 Zunächst ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass der Berichtsrapport von einem Gebirgsspezialisten der Kantonspolizei verfasst worden ist. Wäre er der Ansicht gewesen, der Beschuldigte habe sich einer falschen Startmethode bedient, hätte er dies in seinem Rapport sicherlich so festgehalten. Auch im von ihm