Solche Verhältnisse hätten im Unfallzeitpunkt nicht vorgelegen, weshalb das rückwärtige Aufziehen nicht als geeignete Startmethode bezeichnet werden könne. Der Beschwerdeführer verweist bei seinen Ausführungen auf den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 24. Januar 2019, S. 4, welcher sich wiederum auf das Ausbildungshandbuch «Gleitschirmfliegen» der Autoren LÖTSCHER/ZELLER (nachfolgend: Ausbildungshandbuch) bezieht. Die im Berichtsrapport zitierte Stelle trage den Titel «Spezielle Startverhältnisse /