8. Start mit rückwärtigem Aufziehen des Schirms 8.1 Eine erste Sorgfaltspflichtverletzung erblickt der Beschwerdeführer darin, dass der Beschuldigte den Gleitschirm beim Start rückwärts aufgezogen hat. Er macht geltend, ein Rückwärtsstart sei nur bei speziellen Startverhältnissen oder bei starkem Wind, d.h. bei Windstärken von ca. 15 km/h oder mehr, angezeigt. Solche Verhältnisse hätten im Unfallzeitpunkt nicht vorgelegen, weshalb das rückwärtige Aufziehen nicht als geeignete Startmethode bezeichnet werden könne.