Jede Sportart birgt in sich ein unterschiedlich hohes sportartspezifisches Grundrisiko. Bei Realisierung dieses Grundrisikos ist von der strafrechtlichen Ahndung abzusehen (BGE 134 IV 26 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_261/2018 vom 28. Januar 2019 E. 5.1). 7. Im Zentrum des vorliegenden Verfahrens steht die Frage, ob dem Beschuldigten eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist. Dies wurde von der Staatsanwaltschaft verneint. Der Beschwerdeführer bringt in dieser Hinsicht diverse rechtliche und tatsächliche Rügen vor, auf die nachfolgend – entsprechend ihrer thematischen Einordnung – näher eingegangen wird.