Urteil des Bundesgerichts 6B_261/2018 vom 28. Januar 2019 E. 5.1). Grundsätzlich hat derjenige, der einen Gefahrenbereich schafft, die davon ausgehenden Gefahren zu kontrollieren und zu verhindern, dass dadurch Schädigungen fremder Rechtsgüter entstehen. Grenze dieser Sicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit. Schutzmassnahmen können nur im Rahmen des nach der Verkehrsübung Erforderlichen und Möglichen verlangt werden. Gerade im Sport liegt eine Schran-