Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein anerkannt sind. Dies schliesst nicht aus, den Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeingültige Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz zu stützen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_261/2018 vom 28. Januar 2019 E. 5.1).