Die Polizei kann Personen nur als Beschuldigte oder Auskunftspersonen befragen, ausser das kantonale Recht sehe eine Befragung als Zeugen vor (Art. 142 Abs. 2 StPO). Im Kanton Bern existieren keine derartigen Bestimmungen, womit die Polizei hier sämtliche Tatzeugen als Auskunftspersonen zu befragen hat. Demzufolge ist die Einvernahme von E.________ prozessrechtlich korrekt vonstatten gegangen und die entsprechenden Aussagen sind verwertbar.