___ als Beweismittel in den Akten zu belassen. Dass die Aussage offenbar nach einer Kontaktaufnahme seitens der Haftpflichtversicherung des Beschuldigten zustande kam und sie vor der Niederschrift nicht belehrt wurde, ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Was die Einvernahme vom 17. Oktober 2018 anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine delegierte Einvernahme handelt, was gemäss Art. 312 StPO ohne weiteres zulässig ist. Die Polizei kann Personen nur als Beschuldigte oder Auskunftspersonen befragen, ausser das kantonale Recht sehe eine Befragung als Zeugen vor (Art. 142 Abs. 2 StPO).