Da dies nicht geschehen sei, seien das Affidavit und ihre Einvernahme als Auskunftsperson unverwertbar. 4.2 Dagegen wenden der Beschuldigte und die Generalstaatsanwaltschaft richtigerweise ein, dass die Strafprozessordnung keinen Numerus Clausus an zulässigen Beweismitteln kennt, sondern die Strafbehörden alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel einsetzen dürfen (Art. 139 Abs. 1 StPO). Daher ist die schriftliche Erklärung von E.________ als Beweismittel in den Akten zu belassen.