Die schriftliche Aussage vom 10. Oktober 2015 hatte die ursprüngliche Verteidigerin anlässlich der Befragung des Beschuldigten am 28. Oktober 2015 zu den Akten gereicht. Während der Beschwerdeführer der Verteidigerin in der Beschwerdeschrift noch vorgeworfen hatte, mit der Zeugin Kontakt aufgenommen und sie zur Niederschrift der Aussage veranlasst zu haben, räumte er in der Replik ein, dass dieser Vorwurf zu Unrecht erfolgt sei. Es sei jedoch bis heute unklar, wie die schriftliche Bestätigung von E.________ zustande gekommen sei, weshalb es sich umso mehr verbiete, darauf abzustellen.